IRPAA fordert
und unterstützt bei allen Aktivitäten das Menschenrecht auf Nahrung
und beruft sich dabei auf die in der UN verabschiedeten und
international bindenden Resolutionen. Dies ist in einer Region, in
der genügend Land zur Erzeugung von guten Lebensmittel möglich wäre,
ein sehr wichtiges Anliegen.
Grundsätzliches:
Internationaler
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom
19.Dezember 1966
Artikel 11
(1) Die
Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen
angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an,
einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und
Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der
Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete
Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und
erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer
internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
(2) In Anerkennung
des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein,
werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler
Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich
besonderer Programme, durchführen..........
SACHFRAGEN IM
ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DES INTERNATIONALEN PAKTES ÜBER
WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
Allgemeine Bemerkung
12 (Zwanzigste Tagung, 1999).
Das Recht auf
angemessene Ernährung (Art. 11)
Einleitung und
allgemeine Prämissen
1.
Das Menschenrecht auf angemessene Ernährung wird in mehreren
Völkerrechtsinstrumenten anerkannt. Der Internationale Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte befasst sich
ausführlicher als jedes andere Rechtsinstrument mit diesem Recht.
Gemäß Artikel 11 (1) des Paktes erkennen die Vertragsstaaten "das
Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und
seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung
und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der
Lebensbedingungen", während sie gemäß Artikel 11 (2) anerkennen,
dass dringlichere Maßnahmen erforderlich sein könnten, um "das
grundlegende Recht eines jeden, vor Hunger" und Mangelernährung
"geschützt zu sein," zu gewährleisten. Das Menschenrecht auf
angemessene Ernährung ist von entscheidender Bedeutung für die
Wahrnehmung aller Rechte. Es betrifft jeden Menschen, so dass die
Bezugnahme in Artikel 11 (1) auf "ihn und seine Familie" für die
Anwendbarkeit dieses Rechts auf Einzelpersonen oder auf von Frauen
geführte Haushalte keinerlei Einschränkung bedeutet.........
Normativer Inhalt des
Artikels 11, Absätze 1 und 2
6. Das Recht auf
angemessene Ernährung ist dann verwirklicht, wenn jeder Mann, jede
Frau und jedes Kind, einzeln oder gemeinsam mit anderen, jederzeit
physisch und wirtschaftlich Zugang zu angemessener Ernährung oder
Mitteln zu ihrer Beschaffung hat. Das Recht auf angemessene
Ernährung darf daher nicht eng oder restriktiv im Sinne einer
Mindestration an Kalorien, Proteinen und anderen spezifischen
Nährstoffen ausgelegt werden. Das Recht auf angemessene Ernährung
wird schrittweise verwirklicht werden müssen. Jedoch haben die
Staaten die grundlegende Verpflichtung, selbst in Zeiten von
Naturkatastrophen oder anderen Katastrophen die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um den Hunger zu mildern, wie in Artikel 11
Absatz 2 vorgesehen.........
Zu den Bildern:
oben. Hier verfüttert
ein Ziegenbauer wertvolles Kraftfutter aus angepasstem Anbau. An die
Ziegen werden auch diverse Kakteen verfüttert, die sich sehr gut
anbauen lassen. Die Ziegen leben aber gewöhnlich auf der reichen
Naturweide der Caatinga.
unten. Hier sehen wir
ein unter der Leitung von IRPAA eingerichteter Gemüsegarten an einer
Schule im Inland.